Samstag, 19. Mai 2012

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Nutzen auch Sie unsere über 20-jährige Erfahrung im Versicherungsgeschäft!

Da wir nicht an eine Gesellschaft gebunden sind, können wir Sie aus einer Vielzahl von Gesellschaften unabhängig beraten. Egal für welche Gesellschaft Sie sich dann entschieden haben, im Schadenfall werden wir die Abwicklung in gewohnter Professionalität für Sie übernehmen.


Was ist ein Versicherungsmakler?

Im Gegensatz zum Versicherungsagenten, der einen Anstellungs- oder Handelsvertretervertrag mit "seiner" Versicherungsgesellschaft eingegangen ist und auch deren Weisungen unterliegt, ist der Versicherungsmakler vertraglich nur und ausschließlich seinem Kunden verpflichtet. Er ist unabhängig von Versicherungsunternehmen tätig und vertritt die Interessen seiner Mandanten. Die Vergütung für seine Tätigkeit erhält er als Courtage von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Sie haben keinen Kostenmehraufwand. Er besorgt den besprochenen Versicherungsschutz zu günstigen Konditionen, verwaltet die Verträge und unterstützt Sie bei der Abwicklung von Schadenfällen. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler sind neben den gesetzlichen Regelungen in dem Maklerauftrag, der Maklervollmacht und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers geregelt.


Was ist ein Versicherungsagent?

Er ist ausschließlich an einen Versicherer vertraglich gebunden und vertreibt nur dessen Produkte; eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen ist ihm verboten. Er ist somit Teil der Absatzorganisation des Unternehmens, seines Versicherers, obwohl er nicht angestellt, sondern selbständig tätig ist. Auffällig ist seine Weisungsgebundenheit, ein Faktum, das nicht mit seiner Selbständigkeit harmoniert, die ihm vom Gesetz verliehen ist, sondern ihn auf eine Stufe stellt mit dem -angestellten- Außendienstmitarbeiter Diese Ausschließlichkeitsbindung des Vertreters bezieht sich allerdings nur auf die Sparten, die im Agenturvertrag gleichsam festgeschrieben sind. Besteht mit anderen Worten diese vertragliche Bindung des Vertreters im Sach-/HUK-Bereich, so ist es ihm beispielsweise unbenommen, "Einfirmenvertreterbindungen" mit einem Krankenversicherer und/oder einem Rechtsschutzversicherer einzugehen.

 

 

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