Schon bisher mussten bei Abschluss einer Versicherung umfangreiche Verbraucherinformationen erteilt werden. Mit dem neuen VVG und der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) wurden die Informationspflichten der Versicherer neu geregelt und zum Teil erweitert. Unter substitutiver Krankenversicherung versteht man die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, zum Beispiel die Krankheitskostenvollversicherung.
| VVG-Reform Krankenversicherung |
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Was hat sich in der Krankenversicherung geändert? Hat sich die Mindestvertragslaufzeit geändert?
Welche zusätzlichen Informationspflichten hat der Versicherer in der substitutiven Krankenversicherung? 1. Welche Angaben müssen zu den Kosten der Versicherung gemacht werden? Nach der VVG-InfoV muss der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung genaue Angaben vom Versicherer über die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie über die übrigen einkalkulierten Verwaltungskosten erhalten. Vorgeschrieben sind auch Angaben über mögliche sonstige Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass (wie zum Beispiel Lastschriftrückläufer oder Ersatzurkunde) entstehen können. Der Versicherungsnehmer kann so bereits vor Vertragsschluss beurteilen, welche potentielle Kostenbelastung auf ihn zukommen kann. 2. Wie verhält es sich mit Angaben zur Beitragsentwicklung? Die VVG-InfoV sieht vor, dass der Versicherungsnehmer eine Übersicht über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre erhalten muss. Darin ist anzugeben, welcher monatliche Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren zu entrichten gewesen wäre, wenn der Vertrag von einer Person gleichen Geschlechts wie der Antragsteller mit einem Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre. Kann der Versicherer bei unverhältnismäßigen Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder sonstige vereinbarte Leistungen die Versicherungsleistungen kürzen? Der Versicherer ist nach dem neuen VVG nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Sollte ein solches auffälliges Missverhältnis vorliegen, muss nur der Betrag vom Versicherer erstattet werden, der für die erbrachten Leistungen angemessen ist. Was ändert sich für Beihilfeberechtigte? Bei bestimmten Beihilfeänderungen haben Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vertragsanpassung ihres bestehenden Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung und Wartezeiten. Nach dem neuen VVG hat der Versicherungsnehmer sechs Monate Zeit, eine solche Anpassung zu beantragen. Nach dem alten VVG betrug die Frist zwei Monate. Für Versicherte im Basistarif gilt diese Sonderregelung nur für Vertragsanpassungen im Basistarif. Welche Ansprüche haben versicherte Personen bei Kündigung durch den Versicherer wegen Nichtzahlung von Beiträgen? Wenn der Versicherer in der Krankheitskosten- oder Pflegekrankenversicherung wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers den Versicherungsvertrag kündigt, haben die versicherten Personen nach dem neuen VVG das Recht, den Vertrag fortzusetzen. Der Versicherer muss die versicherten Personen über die Kündigung und ihr Recht auf Fortsetzung des Vertrages in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Fortsetzung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die versicherte Person Kenntnis vom Recht zur Fortsetzung erlangt hat, erklärt werden. Besteht Versicherungsschutz auch bei einem Umzug innerhalb Europas? Nach dem neuen VVG besteht bei einem Umzug der versicherten Person in einen anderen EU-/EWR-Staat der Krankenversicherungsvertrag weiter. Der Versicherer bleibt jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt der versicherten Person im Inland zu erbringen hätte. Was ändert sich für Versicherungsnehmer, die ab 2009 eine private Krankenversicherung (PKV) kündigen wollen? Erfüllt die Versicherung eine Pflicht zur Versicherung in der PKV, wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung entsprechend versichert ist. Besteht in der privaten Krankenversicherung (PKV) eine Pflicht zur Versicherung? Ab 2009 besteht in der PKV unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Versicherung. Damit soll vermieden werden, dass in Deutschland wohnende Personen in einem eventuellen Krankheitsfall bei ambulanter bzw. stationärer Heilbehandlung keine Absicherung für entstehende Behandlungskosten haben.
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